BGBl. Nr. 140/1979
140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz — KSchG
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz — KSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Gleichgestellte Geschäfte
Paragraph 17,
Die Paragraphen 18 bis 25 gelten unter den im Paragraph 16, genannten Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.