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BGBl. Nr. 140/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz — KSchG
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz — KSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.10.1979 – 10.06.2010 · idF BGBl. Nr. 140/1979 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010 § 21↗RIS↗

Laufzeit

Paragraph 21,

Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.