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BGBl. Nr. 140/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz — KSchG
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz — KSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.10.1979 – 10.06.2010 · idF BGBl. Nr. 140/1979 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010 § 22↗RIS↗

Nichterfüllung durch den Verbraucher

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hat sich in den Fällen des Paragraph 18, der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 18, umfassen die den Geldgeber nach dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.