Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 185/1979

kundgemacht 11.05.1979 RIS↗
185. Verordnung: Ersichtlichmachung der im Rahmen von Chemischputzerarbeiten erbrachten Leistungen
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Ersichtlichmachung der im Rahmen von Chemischputzerarbeiten erbrachten Leistungen
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1979× zu Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 185/1979 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Werden andere als die im Paragraph 2, genannten Chemischputzerarbeiten angeboten, so sind diese Chemischputzerarbeiten so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit den im Paragraph 2, genannten Chemischputzerarbeiten ausgeschlossen ist. Weiters sind die einzelnen Leistungen, die im Rahmen dieser Chemischputzerarbeiten erbracht werden, bei den angebotenen Chemischputzerarbeiten einzeln anzugeben. Hiebei sind Leistungen, die im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 angeführt sind, mit den dort angeführten Bezeichnungen anzugeben.