BGBl. Nr. 185/1979
185. Verordnung: Ersichtlichmachung der im Rahmen von Chemischputzerarbeiten erbrachten Leistungen
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Ersichtlichmachung der im Rahmen von Chemischputzerarbeiten erbrachten Leistungen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Werden andere als die im Paragraph 2, genannten Chemischputzerarbeiten angeboten, so sind diese Chemischputzerarbeiten so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit den im Paragraph 2, genannten Chemischputzerarbeiten ausgeschlossen ist. Weiters sind die einzelnen Leistungen, die im Rahmen dieser Chemischputzerarbeiten erbracht werden, bei den angebotenen Chemischputzerarbeiten einzeln anzugeben. Hiebei sind Leistungen, die im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 angeführt sind, mit den dort angeführten Bezeichnungen anzugeben.