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BGBl. Nr. 248/1979

kundgemacht 12.06.1979 RIS↗
248. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KOREANISCHEN DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1979× zu Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 07.07.1979 · idF BGBl. Nr. 248/1979 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

Ziffer 2 Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden und auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Weg vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Ziffer 3 Abänderungen des Flugstreckenplanes sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.