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BGBl. Nr. 248/1979

kundgemacht 12.06.1979 RIS↗
248. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KOREANISCHEN DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1979× zu Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 07.07.1979 · idF BGBl. Nr. 248/1979 Art. 17↗RIS↗

ARTIKEL 17

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Erhalt der Kündigung außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.