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BGBl. Nr. 248/1979

kundgemacht 12.06.1979 RIS↗
248. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KOREANISCHEN DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1979× zu Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 07.07.1979 · idF BGBl. Nr. 248/1979 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

Gebühren, die von einem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen inländischen auf ähnlichen internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt würden. Diese Gebühren sind zu veröffentlichen und der Zivilluftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles mitzuteilen.