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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1/11neu
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 Anl. 1/11↗RIS↗

11. VERWENDUNGSGRUPPE W 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

11.1.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt eins, oder 2.2,
  2. Litera b
    zu Beginn der in Litera c, angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwenungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  3. Litera c
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

11.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 11 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.