Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/11Anlage eins /, 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
11. VERWENDUNGSGRUPPE W 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
11.1.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder 2.2,Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt eins, oder 2.2,
zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwenungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte undzu Beginn der in Litera c, angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwenungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
11.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Z 11.1 lit. b angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt. 11.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 11 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.
Anmerkung
V: JABl.Nr. 20/1956,
BGBl. Nr. 285/1973, 203/1978;
Schlagworte
Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung
Dokumentnummer
NOR12098993
Alte Dokumentnummer
N61979113430