Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/11Anlage eins /, 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c
(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
11.1.
Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Erzieher an Justizanstalten
11.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 11.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 11 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
(Anm.: 11.3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1995)Anmerkung, 11.3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,)
Dokumentnummer
NOR12110767
Alte Dokumentnummer
N6199549922J