Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/11Anlage eins /, 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c
(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
11.1.
Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
bei männlichen Beamten auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Erzieher an Justizanstalten
11.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 11.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 11 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
Kriminaldienst
11.3. Für Beamtinnen im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Z 11.1 lit. c durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt. 11.3. Für Beamtinnen im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Ziffer 11 Punkt eins, Litera c, durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt.
Dokumentnummer
NOR12107965
Alte Dokumentnummer
N6199413605A