BGBl. Nr. 333/1979
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/13neu
13. VERWENDUNGSGRUPPE W 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
13.1.
- Litera aHöchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
- Litera bMindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
- Litera cerfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
- Litera dbei männlichen Beamten auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
13.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 13 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
13.3. Für die Verwendung als weiblicher Beamter im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Ziffer 13 Punkt eins, Litera c, durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
13.4. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte.