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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1/13neu
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/13↗RIS↗

13. VERWENDUNGSGRUPPE W 3

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

13.1.

  1. Litera a
    Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
  2. Litera b
    Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
  3. Litera c
    erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
  4. Litera d
    bei männlichen Beamten auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

13.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 13 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.

13.3. Für die Verwendung als weiblicher Beamter im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Ziffer 13 Punkt eins, Litera c, durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt.

Definitivstellungserfordernisse:

13.4. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte.