Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/13Anlage eins /, 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
13. VERWENDUNGSGRUPPE W 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
13.1.
Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
bei männlichen Beamten auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
13.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 13.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 13.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 13 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
13.3. Für die Verwendung als weiblicher Beamter im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Z 13.1 lit. c durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt. 13.3. Für die Verwendung als weiblicher Beamter im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Ziffer 13 Punkt eins, Litera c, durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
13.4. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte.
Anmerkung
V: JABl.Nr. 22/1956, BGBl. Nr. 285/1973, 203/1978;
Dokumentnummer
NOR12098995
Alte Dokumentnummer
N61979113450