Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/13Anlage eins /, 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.12 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse. 13.1. Eine der in Ziffer 13 Punkt 2 bis 13 Punkt 12 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 13 Punkt 13, oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
Infanterieinspektor in der Zentralstelle,
Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
Artillerieinspektor in der Zentralstelle,
Kommandant der Jägerschule.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle
Kommandant eines Aufklärungsregimentes.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
Kommandant des Überwachungsgeschwaders.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Referent in der Zentralstelle,
Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) eines Jägerregimentes
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) und stellvertretender Bataillonskommandant.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Stellvertretender Kommandant der 1. Kompanie des Jägerbataillons 17,
Kommandant des II. Schwarms in der 1. Hubschrauberstaffel des Fliegerregiments 1.Kommandant des römisch zwei. Schwarms in der 1. Hubschrauberstaffel des Fliegerregiments 1.
13.11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000) 13.11. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
13.12. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant eines Panzerabwehrlenkwaffenzuges.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 2.11 oderder Ziffer 2 Punkt 11, oder
der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, oderder Ziffer 2 Punkt 13,, wenn als Prüfungsfach gemäß Ziffer 2 Punkt 13, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, oder
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oderder erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für die Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen oder das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang „Militärische Führung”, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes vorliegt,das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, für den Fachhochschul-Studiengang „Militärische Führung”, sofern die in Litera b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes vorliegt,
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,
die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges „Militärische Führung” und
die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.Absatz eins, Litera c, ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.
(3)Absatz 3,Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Absatz eins, Litera d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. römisch eins Nr. 130 aus 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,). (4)Absatz 4,Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Absatz eins, Litera c, wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschlußanstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluß
einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis e der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis e der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.