Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/13Anlage eins /, 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse. 13.1. Eine der in Ziffer 13 Punkt 2 bis 13 Punkt 11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 13 Punkt 13, oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
Kommandant Heereslogistikzentrum Wien,
Kommandant Fliegerregiment 2.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung,
Kommandant Fliegerregiment 3.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Leiter Ausbildung in der Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,
Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,
Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
Kommandant Heereslogistikzentrum Graz,
Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2,
Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule,
Fachoffizier Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Kommandant Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der 1. fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
Kommandant Systemwerkstättenabteilung (GKGF) beim Heereslogistikzentrum Wien,
Leiter Dienstbetrieb des Truppenübungsplatzes Allentsteig.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB:
Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
S 3 eines Jägerbataillons,
Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
Kommandant II. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,Kommandant römisch zwei. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
Kommandant der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,
Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Kommandant Lufttransportflugzeug der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Identifikationsoffizier beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung,
Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 2.11 oderder Ziffer 2 Punkt 11, oder
der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oderder Ziffer 2 Punkt 13,, wenn als Prüfungsfach gemäß Ziffer 2 Punkt 13, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in Litera b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in Sub-Litera, b, b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und
die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Diplomstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Absatz eins, Litera c, tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. römisch eins Nr. 119 aus 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschlussanstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluss
einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden. 13.15. Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.