Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/13Anlage eins /, 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.12 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse. 13.1. Eine der in Ziffer 13 Punkt 2 bis 13 Punkt 12 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 13 Punkt 13, oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
Infanterieinspektor in der Zentralstelle,
Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
Artillerieinspektor in der Zentralstelle,
Kommandant der Jägerschule.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle
Kommandant eines Aufklärungsregimentes.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
Kommandant des Überwachungsgeschwaders.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Referent in der Zentralstelle,
Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) eines Jägerregimentes
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) und stellvertretender Bataillonskommandant.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1b ist zB: Kommandant einer Jägerkompanie.
13.11. Verwendung der Funktionsgruppe 1a ist zB: S 1 (Personalführender) eines Pionierbataillons.
13.12. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant eines Panzerabwehrlenkwaffenzuges.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
die Ausbildung zum Unteroffizier,
die erfolgreiche Verwendung als Ausbildner in der Dauer von mindestens sechs Monaten und
die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie. Auf die Truppenoffiziersausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie. Auf die Truppenoffiziersausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,) anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffziersausbildung (Anm.: richtig: Truppenoffiziersausbildung) an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.Absatz eins, Litera c, ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffziersausbildung Anmerkung, richtig: Truppenoffiziersausbildung) an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschlußanstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluß
einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis d der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.