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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
§ 117neu
in Kraft 01.01.1980 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 § 117↗RIS↗

Kosten

Paragraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Bund zu tragen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Verfahren eingestellt,
  2. Ziffer 2
    der Beamte freigesprochen oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
  1. Absatz 2,Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.