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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
§ 143neu
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 § 143↗RIS↗

3. Abschnitt

WACHEBEAMTE

Ernennungserfordernisse und

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Definitivstellungserfordernisse

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Paragraph 143, (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe W 1, für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

  1. Absatz 2,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Wachebeamten vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
  2. Absatz 3,Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die für Wachebeamte vorgesehenen Grundausbildungen und die Stellvertreter dieser Vorsitzenden müssen abweichend vom Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz der Verwendungsgruppe A oder W 1 oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehören.