Absatz 2,Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.
BGBl. Nr. 333/1979
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Zulassungserfordernisse
Paragraph 32, (1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Absatz 3, festgesetzten Erfordernisse erfüllt.
- Absatz 3,Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:
- Ziffer einsdie Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach Paragraph 24, Absatz 3, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,
- Ziffer 2Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,
- Ziffer 3falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.