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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 32↗RIS↗

Zulassungserfordernisse

Paragraph 32, (1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Absatz 3, festgesetzten Erfordernisse erfüllt.

  1. Absatz 2,Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.
  2. Absatz 3,Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach Paragraph 24, Absatz 3, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,
    2. Ziffer 2
      Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,
    3. Ziffer 3
      falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.