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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 43↗RIS↗

6. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

Allgemeine Dienstpflichten

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Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

  1. Absatz 2,Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  2. Absatz 3,Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.