Absatz 2,Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben hat so zu erfolgen, daß durch diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten werden kann und, soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird.
BGBl. Nr. 333/1979
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73neu
Heimaturlaub
Paragraph 73, (1) Der Beamte, der bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.
- Absatz 3,In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.
- Absatz 4,Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit dem Beamten anläßlich des Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei der Bemessung der Haushaltszulage berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.