Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
§ 84neu
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 389/1986 § 84↗RIS↗

Bericht aus besonderem Anlaß

Paragraph 84, (1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. Ziffer 2
    trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
  1. Absatz 2,Über den Beamten darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.