Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 392/1979

kundgemacht 20.09.1979 RIS↗
392. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1979× zu Arbeitslosenversicherung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 11↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 11

Amtshilfe

Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.