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BGBl. Nr. 392/1979

kundgemacht 20.09.1979 RIS↗
392. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1979× zu Arbeitslosenversicherung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

  1. Litera a
    für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,
  2. Litera b
    für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.