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BGBl. Nr. 392/1979

kundgemacht 20.09.1979 RIS↗
392. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1979× zu Arbeitslosenversicherung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Gleichbehandlung

Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem diese Leistung beantragt wird, von der Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates abhängig, so sind die Personen, für die dieses Abkommen nach Artikel 3 gilt, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt.