Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 392/1979

kundgemacht 20.09.1979 RIS↗
392. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1979× zu Arbeitslosenversicherung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
Besondere Bestimmungen

Leistungsrecht
Artikel 6

Allgemeiner Grundsatz

Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes festlegen.