Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 515/1979

kundgemacht 21.12.1979 RIS↗
515. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 515/1979× zu Arbeitslosenversicherung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 515/1979 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird.