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BGBl. Nr. 529/1979

kundgemacht 28.12.1979 RIS↗Parlament↗
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.07.1980 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 26↗RIS↗

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz

Paragraph 26, (1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbots der Auslieferung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die auszuliefernde Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie betreten wurde; befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig, bei Jugendlichen der Jugendgerichtshof Wien.

  1. Absatz 2,Sollen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben strafbaren Handlung oder wegen strafbarer Handlungen, die miteinander im Zusammenhang stehen, ausgeliefert werden, so ist das Auslieferungsverfahren für alle Personen gemeinsam zu führen. Unter den nach Absatz eins, zuständigen Gerichtshöfen gilt das Zuvorkommen. Paragraph 35, des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung. Zur Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung von Gegenständen ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich der auszufolgende Gegenstand befindet.