BGBl. Nr. 529/1979
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Fahndung
Paragraph 27, (1) Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind vom Gericht dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Ausforschung der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen.
- Absatz 2,Die Befassung des Gerichtes mit einem im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Weg der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte Person in Österreich aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.