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BGBl. Nr. 529/1979

kundgemacht 28.12.1979 RIS↗Parlament↗
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.07.1980 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 31↗RIS↗

Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz

Paragraph 31, (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen. Dabei hat er sie auch über ihre Rechte zu belehren, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 41, der Strafprozeßordnung 1975) sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter Instanz zu beantragen. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

  1. Absatz 2,Nach Abschluß etwa erforderlicher Erhebungen durch den Untersuchungsrichter hat die Ratskammer die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.