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BGBl. Nr. 529/1979

kundgemacht 28.12.1979 RIS↗Parlament↗
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.07.1980 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 37↗RIS↗

Aufschub der Übergabe

Paragraph 37, Die Übergabe ist aufzuschieben,

  1. Ziffer eins
    wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,
  2. Ziffer 2
    bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder
  3. Ziffer 3
    wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, der Strafprozeßordnung 1975, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.