die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Paragraphen 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
BGBl. Nr. 529/1979
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Unzulässigkeit der Rechtshilfe
Paragraph 51, (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
- Ziffer eins
- Ziffer 2für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Paragraph 19, Ziffer eins und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
- Ziffer 3entweder die nach der Strafprozeßordnung 1975 erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
- Absatz 2,Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.