die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist,
BGBl. Nr. 529/1979
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64neu
DRITTER ABSCHNITT
Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
Voraussetzungen
Paragraph 64, (1) Die Vollsteckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
- Ziffer 3die Verurteilung nicht wegen einer der in den Paragraphen 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen erfolgt ist,
- Ziffer 4die Vollstreckung der Strafe, wäre auf sie von einem österreichischen Gericht erkannt worden, noch nicht verjährt wäre,
- Ziffer 5der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist,
- Ziffer 6der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und
- Ziffer 7der Verurteilte der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.
- Absatz 2,Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht.