Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
BGBl. Nr. 529/1979
529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77neu
römisch sieben. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 77,
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen, aber frühestens mit 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt werden.
- Absatz 3,Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verlieren ihre Wirksamkeit:
- Ziffer einsdie Paragraphen 59, 157 und 421 Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975, Paragraph 59, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1975 jedoch mit der Maßgabe, daß er auf Auslieferungsverfahren, die beim inländischen Gericht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiterhin anzuwenden ist;
- Ziffer 2die Verordnung des Justizministeriums vom 2. September 1891 betreffend die Durchlieferung von Verbrechern durch Österreich, JMVBl. Nr. 34 aus 1891,.