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BGBl. Nr. 52/1979

kundgemacht 14.02.1979 RIS↗
52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG)
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1979× zu PatV-EG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 15.02.1979 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 52/1979 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 11↗RIS↗

Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

Paragraph 11,

(Verfassungsbestimmung) Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Artikel 99, EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.