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BGBl. Nr. 52/1979

kundgemacht 14.02.1979 RIS↗
52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG)
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1979× zu PatV-EG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 15.02.1979 – 31.10.1992 · idF BGBl. Nr. 52/1979 · danach: BGBl. Nr. 418/1992 § 13↗RIS↗

Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

Paragraph 13, (1) Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.

  1. Absatz 2,Im Patentregister ist die Durchführung einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann kann in den Recherchenbericht Einsicht nehmen.
  2. Absatz 3,Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG). Paragraph 168, Absatz 3 und 4 PatG findet Anwendung.