Absatz eins,Hat die Versicherungsanstalt Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger der Sozialversicherung zuständig war, hat der zuständige Versicherungsträger der Versicherungsanstalt den Leistungsaufwand zu ersetzen.
BGBl. Nr. 534/1979
534. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu
DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren
ABSCHNITT römisch eins
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe
Ersatzansprüche zwischen der Versicherungsanstalt und anderen Versicherungsträgern
Paragraph 118,
- Absatz 2,Hat ein Träger der Sozialversicherung nach einem anderen Bundesgesetz Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die Versicherungsanstalt zuständig war, hat die Versicherungsanstalt dem zuständigen Versicherungsträger den Leistungsaufwand zu ersetzen.
- Absatz 3,Der Leistungsaufwand im Sinne der Absatz eins und 2 ist vom zuständigen Versicherungsträger höchstens mit dem Betrag zu ersetzen, den er aufzuwenden gehabt hätte, wenn er die entsprechende Leistung erbracht hätte.
- Absatz 4,Die Ersatzansprüche sind vom jeweils ersatzberechtigten Versicherungsträger bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an geltend zu machen, an dem die letzte Leistung, auf die sich der Ersatzanspruch gründet, erbracht wurde.