Absatz eins,Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der Einigung vorzunehmen, sofern die Grenzen im Paragraph 14 und (oder) im Paragraph 15, erreicht werden.
BGBl. Nr. 556/1979
556. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1979
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 geändert wird (Grundsteuergesetz-Novelle 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16, Zerlegungsmaßstab für besondere Fälle.
- Absatz 2,Ergibt sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles ein Zerlegungsmaßstab, der nach Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist als der in den Paragraphen 14, Absatz eins und 2 und 15 Absatz eins, vorgesehene Zerlegungsmaßstab und der den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen hinreichend Rechnung trägt, so kann die Zerlegung nach diesem Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden.
- Absatz 3,Führt die Zerlegung nach dem in den Paragraphen 14, Absatz eins und 2 und 15 Absatz eins, vorgesehenen Zerlegungsmaßstab im einzelnen Fall zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so kann die Zerlegung nach einem Maßstab vorgenommen werden, der dem tatsächlichen Beteiligungsverhältnis Rechnung trägt.