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BGBl. Nr. 556/1979

kundgemacht 31.12.1979 RIS↗Parlament↗
556. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz-Novelle 1979
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 geändert wird (Grundsteuergesetz-Novelle 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 556/1979× zu GrStG 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) 11 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 556/1979 § 2a↗RIS↗

Paragraph 2 a, Befreiung bei Miteigentum

  1. Absatz eins,Steht der Steuergegenstand im Miteigentum von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht alle als begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer (Paragraph 9,) sind.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung,
    1. Ziffer eins
      wenn das Vorliegen eines begünstigten Eigentümers für die Befreiung von der Grundsteuer nicht Voraussetzung ist, oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, i.g.F., hinsichtlich jenes Teiles des Steuergegenstandes, für den das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung eingeräumt wurde und sämtliche Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.