Absatz eins,Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe überstellt worden sind und die im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von den im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.
BGBl. Nr. 561/1979
561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (35. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,, zu Paragraph 12 a, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz 2,Der bisherige Gehalt und die gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab 1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.