Absatz 2,Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
BGBl. Nr. 561/1979
561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (35. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16aneu
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
Paragraph 16 a, (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung.
- Absatz 3,Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
- Absatz 4,Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.