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BGBl. Nr. 561/1979

kundgemacht 31.12.1979 RIS↗Parlament↗
561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (35. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 561/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 9 § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.01.1980 – 31.03.2000 · idF BGBl. Nr. 561/1979 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 25↗RIS↗

Vergütung für Nebentätigkeit

Paragraph 25, (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

  1. Absatz 2,Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Absatz eins,