Absatz 2,Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Absatz eins,
BGBl. Nr. 561/1979
561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (35. Gehaltsgesetz-Novelle) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Vergütung für Nebentätigkeit
Paragraph 25, (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.