Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 151/1980

kundgemacht 18.04.1980 RIS↗Parlament↗
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 151/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1113 § 0↗RIS↗
§ 211neu
in Kraft 19.04.1980 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. Nr. 797/1996 § 211↗RIS↗

Paragraph 211,

  1. Absatz eins,Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
    1. Litera a
      bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;
    2. Litera b
      bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;
    3. Litera c
      bei Einzahlung durch Postanweisung,
      1. Ziffer eins
        wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der Auszahlung,
      2. Ziffer 2
        wenn der eingezahlte Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse überwiesen wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt;
    4. Litera d
      bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
    5. Litera e
      bei Einziehung einer Abgabe durch Postauftrag am Tag der Einlösung;
    6. Litera f
      bei Zahlung mit Scheck an dem in Litera a, oder Litera d, bezeichneten Tag, je nachdem der Scheck bar oder im Verrechnungsweg eingelöst wird;
    7. Litera g
      bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (Paragraph 215,) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
    8. Litera h
      bei Entrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken) mit der vorschriftsmäßigen Verwendung der Wertzeichen;
    9. Litera i
      bei Entrichtung durch Hingabe von Wertpapieren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, die diese Entrichtungsform gestatten.
  2. Absatz 2,Erfolgt in den Fällen des Absatz eins, Litera c, die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Absatz eins, Litera d, die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3,Erfolgt in den Fällen des Absatz eins, Litera f, die Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg, so gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Entrichtung von Abgaben durch Hingabe von Wechseln ist unzulässig.