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BGBl. Nr. 151/1980

kundgemacht 18.04.1980 RIS↗Parlament↗
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 151/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1113 § 0↗RIS↗
§ 218neu
in Kraft 01.01.1982 – 30.11.1987 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. Nr. 312/1987 § 218↗RIS↗

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, Absatz eins,) spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (Paragraph 230, Absatz 5,) ein Rückstandsausweis (Paragraph 229,) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Absatz 2, oder Paragraph 212, Absatz 3, handelt.
  2. Absatz 2,Wird einem gemäß Absatz eins, zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
  3. Absatz 3,Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (Paragraph 294,), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im Paragraph 212, Absatz 3, vorgesehenen Nachfrist ein.
  4. Absatz 4,Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (Paragraph 230, Absatz 7,) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.