Absatz eins,Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
BGBl. Nr. 151/1980
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 227neu
Paragraph 227,
- Absatz 2,Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
- Absatz 3,Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.
- Absatz 4,Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
- Litera awenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet;
- Litera bwenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;
- Litera cwenn der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Gewährung einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben wurde;
- Litera dwenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen abgewiesen wurde;
- Litera ewenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (Paragraph 230, Absatz 7,);
- Litera fbei Nichteinhaltung einer gemäß Paragraphen 212, Absatz 3, 235, Absatz 3, oder 237 Absatz 2, gesetzten Frist;
- Litera gbei Nebenansprüchen.