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BGBl. Nr. 151/1980

kundgemacht 18.04.1980 RIS↗Parlament↗
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 151/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1113 § 0↗RIS↗
§ 240neu
in Kraft 19.04.1980 – 29.07.1988 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. Nr. 412/1988 § 240↗RIS↗

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Fristbestimmung des Absatz eins, gilt nicht für den Ausgleich oder die Rückzahlung von Lohnsteuerbeträgen auf Grund eines vom Arbeitgeber durchgeführten Jahresausgleiches.
  3. Absatz 3,Der Abgabepflichtige (Absatz eins,) kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Absatz eins,, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.
  4. Absatz 4,Wurde eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst nach Einbehaltung der Lohnsteuer für den letzten Lohnzahlungszeitraum eines Kalenderjahres bewirkt, so gilt die Lohnsteuer auch insoweit als im Sinn des Absatz 3, zu Unrecht einbehalten, als sie jenen Betrag übersteigt, der nach dem letztgültigen Stand der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte einzubehalten gewesen wäre.
  5. Absatz 5,Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Jahresausgleich vom Arbeitgeber bereits durchgeführt worden ist.