Entscheidungsbefugnis.
BGBl. Nr. 151/1980
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 260neu
- Ziffer 6
- Litera aAllgemeine Bestimmungen.
Paragraph 260,
- Absatz eins,Der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen.
- Absatz 2,Dem Berufungssenat (Paragraph 270,) als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen
- Litera aFeststellungsbescheide über Feststellungen gemäß Paragraph 186,, soweit sie wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Betriebsvermögens (mit Ausnahme von Betriebsgrundstücken) betreffen, sowie über Feststellungen gemäß Paragraphen 187 und 188;
- Litera bBescheide, mit denen ausgesprochen wird, daß Feststellungen gemäß Litera a, zu unterbleiben haben;
- Litera cMeßbescheide über den einheitlichen Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital;
- Litera dAbgabenbescheide (Paragraphen 198, 200,) über die veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) und die Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird; ferner gegen Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung hinsichtlich einer der vorgenannten Abgaben unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine dieser Abgaben nicht festgesetzt wird;
- Litera eBescheide, mit denen ein durch einen Bescheid im Sinn der Litera a bis d abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen oder ein Antrag auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens abgewiesen wird.