Absatz eins,Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
BGBl. Nr. 151/1980
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
1. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
A. Entstehung des Abgabenanspruches.
Paragraph 4,
- Absatz 2,Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
- Litera abei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
- Ziffer einsfür die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
- Ziffer 2für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Ziffer eins, schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
- Ziffer 3für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
- Litera bbei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital hinsichtlich der Vorauszahlungen und der zu veranlagenden Abgabe gemäß Litera a, Ziffer eins und 2;
- Litera cbei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird;
- Litera dbei den Verbrauchsteuern
- Ziffer einsim Zeitpunkt, in dem verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände aus dem Herstellungsbetrieb weggebracht oder in diesem verbraucht werden;
- Ziffer 2wenn im Zug einer Bestandsaufnahme verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände in einem Betrieb, in dem solche Gegenstände gewonnen, hergestellt oder unversteuert gelagert werden oder einer begünstigten Verwendung dienen, Fehlmengen festgestellt worden sind, im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches festgestellt werden kann; für diese Fehlmengen entsteht gegen den Betriebsinhaber der Abgabenanspruch insoweit, als sie auf Umstände zurückzuführen sind, die nach den Verbrauchsteuervorschriften einen Abgabenanspruch gegen ihn begründen.
- Absatz 3,In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
- Absatz 4,Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.