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BGBl. Nr. 151/1980

kundgemacht 18.04.1980 RIS↗Parlament↗
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 151/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1113 § 0↗RIS↗
§ 48aneu
in Kraft 19.04.1980 – 29.12.2000 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 48a↗RIS↗

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (Paragraph 2, Litera b,) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
  2. Absatz 2,Ein Beamter (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. Litera a
      der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
    2. Litera b
      den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. Litera c
      den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren (Paragraph 270,) oder Finanzstrafverfahren
    unbefugt offenbart oder verwertet.
  3. Absatz 3,Jemand anderer als die im Absatz 2, genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
    1. Litera a
      durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,
    2. Litera b
      aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. Litera c
      durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme (Paragraphen 117 und 118)
    anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
  4. Absatz 4,Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
    1. Litera a
      wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
    2. Litera b
      wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder
    3. Litera c
      wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.