Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (Paragraph 2, Litera b,) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
BGBl. Nr. 151/1980
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48aneu
E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.
Paragraph 48 a,
- Absatz 2,Ein Beamter (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
- Litera ader Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
- Litera bden Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
- Litera cden Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren (Paragraph 270,) oder Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet. - Absatz 3,Jemand anderer als die im Absatz 2, genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
- Litera adurch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,
- Litera baus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
- Litera cdurch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme (Paragraphen 117 und 118)
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. - Absatz 4,Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
- Litera awenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
- Litera bwenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder
- Litera cwenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.