Absatz eins,Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
BGBl. Nr. 151/1980
151. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Zollgesetzes 1955 und des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962
Bundesgesetz vom 19. März 1980, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Zollgesetz 1955 und das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
Paragraph 83,
- Absatz 2,Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, von Amts wegen zu veranlassen.
- Absatz 3,Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Absatz 4,Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
- Absatz 5,Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.